Die Aufgaben der Schulkonferenz

 

Sächsisches Schulgesetz. (1) Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Organ der Schule. Aufgabe der Schulkonferenz ist es, das Zusammenwirken von Schulleitung, Schulträger, Lehrern, Eltern und Schülern zu fördern, gemeinsame Angelegenheiten des Lebens an der Schule zu beraten und dazu Vorschläge zu unterbreiten.

 

§43 Sächsisches Schulgesetz

 

(2) Beschlüsse der Lehrerkonferenzen in folgenden Angelegenheiten bedürfen des Einverständnisses der Schulkonferenz:

 

1.
wichtige Maßnahmen für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule, insbesondere das Schulprogramm;
2.
Maßnahmen der Qualitätssicherung, insbesondere zur internen Evaluation;
3.
Erlass der Hausordnung;
4.
schulinterne Grundsätze zur Aufteilung der der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel sowie ein schulinterner Haushaltsplan;
5.
Stellungnahme zu Beschwerden von Schülern, Eltern, Auszubildenden, Ausbildenden oder Arbeitgebern, sofern der Vorgang eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat;
6.
das Angebot der nicht verbindlichen Unterrichts- und Schulveranstaltungen;
7.
schulinterne Grundsätze für außerunterrichtliche Veranstaltungen (zum Beispiel Klassenfahrten, Wandertage);
8.
Ausnahmen zur Überschreitung der Klassenobergrenze;
9.
Beschlüsse zur einheitlichen Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
10.
Schulpartnerschaften;
11.
Kooperationen mit anderen Schulen sowie außerschulischen Partnern wie Hochschulen, der Berufsakademie, Forschungseinrichtungen, Vereinen oder Verbänden;
12.
Stellungnahmen der Schule zur
a)
Änderung der Schulart sowie der Teilung, Zusammenlegung oder Erweiterung der Schule;
b)
Aufnahme jahrgangsübergreifenden Unterrichts;
c)
Durchführung von Schulversuchen;
d)
Namensgebung der Schule;
e)
Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben an der Schule;
f)
Anforderung von Haushaltsmitteln;
g)
Anwendung der pauschalisierten Zuweisung von Lehrerarbeitsvermögen gemäß § 3b Absatz 6;
13.
Erhebung von Kostenbeiträgen gemäß § 38 Absatz 2 Satz 4 und gegebenenfalls deren Höhe.
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